Rechtsprechung
FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gewerbesteuermessbetrag: Zum Betriebsbegriff - keine gewerblichen Einkünfte ohne Betrieb
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Betriebs als Voraussetzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuer - Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 13.03.2013 - 10 K 3596/11
- BFH, 21.11.2013 - I B 98/13
- FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13
- BFH, 18.08.2015 - I R 24/14
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1138
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 11.12.2013 - I R 4/13
Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der …
Auszug aus FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13
In dem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2013 I R 4/13 führt er in Rz. 25 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass es keine sog. betriebsstättenlosen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gibt.Der erkennende Senat ist im ersten Rechtsgang von den allgemein vertretenen Grundsätzen und insbesondere der Rechtsprechung des I. BFH-Senats (wie sie noch einmal ausführlich im Vorlagebeschluss vom 11.12.2013 I R 4/13 dargelegt wird) ausgegangen, wie sie unter 1. dargelegt wurden.
- BFH, 27.08.1997 - I R 76/96
Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13
Ob im Fall einer Betriebsaufspaltung etwas anderes gelten mag, da hier die Betriebseigenschaft der Betriebsgesellschaft dem Besitzunternehmen zugerechnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.8.1997 I R 76/96, BFH/NV 1998, 742), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Zurückverweisungsbeschluss ist nicht auszuschließen, dass der Senat von dem BFH-Urteil vom 27.8.1997 I R 76/96 (BFH/NV 1998, 742) abweicht.
- BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb - …
- BFH, 18.08.2009 - X R 20/06
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im …
Auszug aus FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13
Auch ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein Grundstück, kann einen Betrieb darstellen (BFH, Urteile vom 18.8.2009 X R 20/06, BFH/NV 2010, 92 und vom 7.11.2013 X R 21/11). - BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines …
Auszug aus FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13
Auch ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein Grundstück, kann einen Betrieb darstellen (…BFH, Urteile vom 18.8.2009 X R 20/06, BFH/NV 2010, 92 und vom 7.11.2013 X R 21/11). - BFH, 05.06.2013 - I R 37/12
Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 …
Auszug aus FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13
Die vom Bundesfinanzhof im Zurückverweisungsbeschluss zitierten zwei Entscheidungen betrafen andere Fälle (insbesondere das Verfahren I R 37/12, wo darüber zu entscheiden war, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet waren, was unbestritten und auch nach Auffassung des erkennenden Senats Voraussetzung einer Betriebsverpachtung ist).
- BFH, 18.08.2015 - I R 24/14
Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F. - Beweiserhebung
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 10 K 3822/13, soweit es den Erhebungszeitraum 2007 betrifft, aufgehoben.Es hat die Klage wiederum abgewiesen (FG Köln, Urteil vom 13. März 2014 10 K 3822/13), und die Revision zugelassen, da eine Abweichung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 76/96 (…BFH/NV 1998, 742) nicht auszuschließen sei.
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10090/17
Bewertung einer Pensionsrückstellung - Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO gilt …
Ein Widerspruch zur eigenen ständigen Rechtsprechung schließe die Bindungswirkung aber aus (Verweis auf FG Köln, Urteil vom 13.03.2014 10 K 3822/13, EFG 2014, 1138, Juris Rn. 64).